Chinesische Staatsangehörige können nur mit Visum ins Bundesgebiet einreisen. Je nach Aufenthaltszweck kommen verschiedene Visa in Frage:

1. Visum für Besuchs- und Geschäftsreisen

Ein Visum für Besuchs- bzw. Geschäftsreisen wird von der zuständigen deutschen Auslandsvertretung ohne Zustimmung einer deutschen Ausländerbehörde mit einer Geltungsdauer von bis zu 3 Monaten erteilt. Mit diesem Visum ist eine Erwerbstätigkeit nicht möglich und es kann auch nicht für einen längerfristigen Aufenthalt verlängert werden.

2. Visum zur Beschäftigung

Um in Deutschland eine Beschäftigung aufnehmen zu können, muss bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein Visum zur Beschäftigung beantragt werden. Die Erteilung dieses Visums bedarf der Zustimmung der Ausländerbehörde. Eine Beschäftigung in Deutschland durch einen chinesischen Staatsangehörigen kann nur im Rahmen der Vorgaben der Verordnung über die Zulassung von neu einreisenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung (Beschäftigungsverordnung – BeschV, BGBl. I S. 2937) erlaubt werden. Die dort dargestellten Ausnahmemöglichkeiten sind zu vielfältig, um hier im Einzelnen aufgeführt zu werden. Im Grundsatz gilt aber: Keine Einreise für chinesische Staatsangehörigkeit zur Aufnahme einer (unselbständigen) Erwerbstätigkeit.

3. Visum zur selbständigen Erwerbstätigkeit

Um in Deutschland eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen zu können, muss bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein Visum zur selbständigen Erwerbstätigkeit beantragt werden. Auch die Erteilung dieses Visums bedarf der Zustimmung der Ausländerbehörde. Die Erteilung dieses Visums richtet sich nach den Vorgaben des § 21 AufenthG. Hier ist u. A. Voraussetzung, dass mindestens 250.000 Euro investiert und fünf Arbeitsplätze geschaffen werden.

Soweit über diese allgemeine Information hinaus Fragen zu konkreten Personen / Projekten bestehen, stehen wir für weitergehende Auskünfte gerne zur Verfügung. In die Entscheidungszuständigkeit der deutschen Auslandsvertretung können wir allerdings nicht eingreifen.

Aufenthaltsgesetz-Selbständigkeit

Aufenthaltstitel für die Familie in Deutschland

Der Erwerb einer Aufenthaltserlaubnis ist für Selbstständige daher nach § 21 AufenthG möglich, wenn nachstehende Voraussetzungen erfüllt werden. Die Geschäftsidee muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

– es muss ein wirtschaftliches und/oder regionales Interesse bestehen.

– das Investitionsprojekt muss positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lassen.

– die Finanzierung muss gesichert sein.

Die örtliche Ausländerbehörde prüft unter Zuhilfenahme der Industrie- und Handelskammer und der Wirtschaftsförderung die vorstehenden Merkmale anhand folgender Punkte:

– Kapitaleinsatz

– Tragfähigkeit der Geschäftsidee

– Lebenslauf und unternehmerische Erfahrungen des Selbstständigen

– Umfang der Auswirkungen des Unternehmens auf die regionale und bundesweite Beschäftigungs- und Ausbildungslage

– den zu erwartenden Beitrag für Innovation, Forschung und Entwicklung in Deutschland.

Dies ist anhand eines ausführlichen und ordentlichen Lebenslaufs und Businessplans zu belegen. Auch Aufträge von bereits bestehenden Kunden sind da von Vorteil.

Auch wird die Aufenthaltserlaubnis der Ehefrau, wenn die Ehe bereits im Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für den Selbstständigen bestand, sowie den Kindern erteilt. Insgesamt muss selbstverständlich der Lebensunterhalt der Familie gesichert sein. Aufgrund des geringen Integrationsbedarfs werden hier keine Deutschkenntnisse gefordert.

Das nationale Visum ist bei der deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsland zu beantragen. Nach der Einreise in Deutschland wird die Aufenthaltserlaubnis mit einer Dauer von bis zu 3 Jahren erteilt. Erweist sich das Unternehmen als tragfähig, kann die Niederlassungserlaubnis im Anschluss auf Antrag erteilt werden.