Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (juristische Person), bei der die Haftung auf das Gesellschaftskapital beschränkt ist. Gläubigern haftet daher grundsätzlich nur das Vermögen der Gesellschaft und nicht das Privatvermögen der Gesellschafter. Diese Tatsache ist häufig der Grund für die Entscheidung, eine GmbH zu gründen.

GESELLSCHAFTSVERTRAG

Eine GmbH kann durch einen oder mehrere Gesellschafter gegründet werden. Erster Schritt auf dem Weg zur GmbH ist der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages zwischen den Gesellschaftern. Dieser Vertrag muss notariell beurkundet und von allen Gesellschaftern unterschrieben werden. Wenn ein Gesellschafter bei der Vertragsunterzeichnung nicht persönlich anwesend sein kann, ist eine Vertretung durch einen Bevollmächtigten möglich; erforderlich dafür ist allerdings eine Vollmacht, die von einem Notar beglaubigt sein muss.

Der Gesellschaftsvertrag muss enthalten:

Die Firma der GmbH

Die Firma ist der Name der GmbH, unter dem sie im Handelsregister eingetragen ist und im Geschäftsverkehr auftritt. In der Auswahl der Firmenbezeichnung sind die Gesellschafter relativ frei, jedoch muss in der Firma immer die Bezeichnung „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, wie z.B. „GmbH“ geführt werden.

Es gibt folgende Möglichkeiten der Firmenbezeichnung

  1. Die Firma der GmbH kann mit dem Namen eines oder mehrerer Gesellschafter gebildet werden = Personenfirma (z.B. Müller GmbH).
  2. Die Firma kann dem Gegenstand des Unternehmens entlehnt sein (=Sachfirma). Um Verwechslungen vorzubeugen, ist in diesem Fall
    noch ein individualisierender Zusatz erforderlich (z.B. Phönix Wohnbau GmbH, TEPEX Onlinedienste GmbH), oder auch eine
    Kombination von Buchstaben (z.B. ABC Handelsgesellschaft mbH).
  3. Eine Kombination zwischen Sachfirma und Personenfirma = gemischte Firma (z.B. Müller Gebäudereinigung).
  4. Seit 1998 ist auch eine sogenannte Phantasiefirma zulässig, die aus einer reinen Phantasiebezeichnung (z.B. Tepex GmbH) oder auch
    einer Buchstabenkombination (z.B. ABC GmbH) bestehen kann.

Bei der Wahl einer Firma müssen die allgemeinen Firmierungsgrundsätze beachtet werden, d.h. die Firma darf keine irreführenden Begriffe enthalten und sie muss kennzeichnungs- und unterscheidungskräftig sein.

Bei Umwandlung bzw. Einbringung bestehender Unternehmen in eine GmbH kann die bisherige Firma weitergeführt werden, wenn das Recht zur Firmenfortführung auf die GmbH übertragen worden ist.

Wichtig
Um im Nachhinein kostspielige Veränderungen des Gesellschaftsvertrages zu vermeiden, empfiehlt es sich, die geplante Firma vorher mit Ihrer zuständigen IHK abzustimmen. Ebenso ist zu beachten, dass auch eine im Handelsregister eingetragene Firma wettbewerbsrechtlich
unzulässig sein kann, etwa weil sie die älteren Rechte eines verwechselbar firmierenden Mitbewerbers verletzt, oder aber die gewünschte Bezeichnung bereits als Marke geschützt ist. Bevor Sie sich daher für eine bestimmte Firmenbezeichnung entscheiden, sollten Sie sich soweit wie möglich versichern, dass der von Ihnen gewünschte Name in Ihrer oder einer verwandten Branche noch nicht vorkommt.

Wenn Sie aus Kostengründen darauf verzichten, ein professionelles Rechercheunternehmen einzuschalten, sollten Sie zumindest anhand des Internet (z.B. bei www.handelsregister.de, www.telefonbuch.de, Eingabe des Namens in Suchmaschinen) und sonstigen Verzeichnissen selbst nachforschen, ob es die gewünschte Bezeichnung bereits gibt. Ob die betreffende Bezeichnung als Marke geschützt ist, kann man beim Deutschen Patent- und Markenamt (www.dpma.de) recherchieren. Achten Sie dabei möglichst auch auf ähnliche Schreibweisen, da auch ähnliche Firmenbezeichnungen im Einzelfall Unterlassungsansprüche wegen einer eventuellen Verwechslungsfähigkeit auslösen können.

Sitz der Gesellschaft

Der Sitz der Gesellschaft ist der Ort im Inland, der im Gesellschaftsvertrag bestimmt ist.

Gegenstand des Unternehmens

Als Gegenstand des Unternehmens ist die beabsichtigte Tätigkeit eindeutig zu bezeichnen. Formulierungen wie „Herstellung und Vertrieb von Waren aller Art“ oder „Dienstleistungen aller Art“ sind unzulässig, weil zu unbestimmt.

Stammkapital und Stammeinlagen

Im Gesellschaftsvertrag selbst müssen der Betrag des Stammkapitals von mindestens Euro 25.000, die Namen aller Gesellschafter sowie der Betrag der von jedem Gesellschafter zu leistenden Stammeinlage angegeben werden. Die Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafter können verschieden hoch sein. Der Nennbetrag muss auf volle Euro lauten. Ein Gesellschafter kann bei Gründung mehrere Anteile übernehmen. Die Summe der Nennbeträge muss mit dem Stammkapital übereinstimmen. Die Einlagen können in verschiedener Form erbracht werden:

  1. Bareinlagen
    Einlagen, die in Geld erbracht werden, nennt man Bareinlagen. Bareinlagen brauchen bei der Gründung nicht in voller Höhe, sondern nur zu einem Viertel eingezahlt sein. Die eingezahlten Geldeinlagen (einschließlich ggf. zu leistender Sacheinlagen) müssen bei der Anmeldung zur Eintragung aber mindestens 12.500 Euro betragen.
  2. Sacheinlagen
    Als Einlage können auch Sachen oder Rechte eingebracht werden (sog. Sachgründung), also z.B. Wertgegenstände, Maschinen, Forderungen, Grundstücke, Unternehmen etc. Dem Registergericht sind bei Sachgründung folgende Unterlagen einzureichen:

      • Ein von den Gesellschaftern unterschriebener Sachgründungsbericht, in dem die für die Angemessenheit der Leistungen für Sacheinlagen wesentlichen Umstände darzulegen sind. Der Sachgründungsbericht dient u.a. dazu, dem Registergericht die von der Gesellschaft vorgenommene Bewertung der als Sacheinlage eingebrachten Gegenstände zu erklären. Eine Bezugnahme auf eingereichte Gutachten, Rechnungen, Bilanzen, etc. ist dabei möglich. Der Bericht gehört zu den Unterlagen der Registerakte, die später von Dritten eingesehen werden können.
      • Unterlagen darüber, dass der Wert der Sacheinlagen dem Betrag der dafür übernommenen Stammeinlage entspricht. Bei eingebrachten Einzelgegenständen ist in der Regel ein Gutachten eines Sachverständigen einzureichen. Bei der Einbringung eines Unternehmens sind die Jahresergebnisse der letzten beiden Jahre anzugeben.
      • Die Verträge, die den Festsetzungen der Sacheinlagen zugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind. Mit dem Stammkapital kann die Gesellschaft nach erfolgter Eintragung arbeiten, also z. B. Ware kaufen, es ist also kein totes Kapital. Es darf aber nicht an die Gesellschafter selbst in irgendeiner Form zurückfließen.

Der Gesellschaftsvertrag kann enthalten:

Dauer der GmbH / Nebenleistungspflicht

Soll das Unternehmen nur eine bestimmte Zeit bestehen, so ist auch dies im Gesellschaftsvertrag festzulegen. Die Möglichkeit einer Kündigung nach Ablauf einer bestimmten Zeit fällt nicht darunter.

Für den Fall, dass den Gesellschaftern außer der Leistung von Kapitaleinlagen noch andere Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft auferlegt werden („Nebenleistungspflicht“), sind auch diese Bestimmungen in den Gesellschaftsvertrag aufzunehmen.

Sonstige fakultative Regelungen

  • Berufung der Geschäftsführer
  • Umfang der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer
  • Beschlussfassung der Gesellschafter
  • Einberufung der Gesellschafterversammlung
  • Verteilung der Stimmen
  • Verfügungen über Geschäftsanteile
  • Vererbung von Geschäftsanteilen
  • Aufstellung des Jahresabschlusses
  • Gewinnverwendung
  • Einziehung von Geschäftsanteilen
  • Ausscheiden und Auseinandersetzung
  • Gründungskosten
  • Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB (sog. Selbstkontrahierungsverbot)
  • Befreiung von Gesellschaftern/Geschäftsführern vom gesetzlichen Wettbewerbsverbot

 

Schiedsklausel

Wer langwierige Rechtsstreitigkeiten über innergesellschaftliche Meinungsverschiedenheiten
scheut, kann in den Gesellschaftsvertrag eine sog. Schiedsklausel aufnehmen, nach der nicht die Gerichte, sondern Schiedsgutachter oder Schiedsrichter im Streitfalle tätig werden. Solche Vereinbarungen sparen oft Geld und Zeit.

Wettbewerbsverbot

In Gesellschaftsverträgen gibt es oft Vereinbarungen, nach denen sich die Gesellschaftergegenseitig verpflichten, der gemeinsamen Gesellschaft keinen Wettbewerb zu machen.

Welche Punkte in Ihrem Fall in den Gesellschaftsvertrag aufzunehmen sind, sollten Sie mit uns besprechen. Auch die Industrie- und Handelskammern geben Auskunft.

Wichtig
Sobald der Gesellschaftsvertrag notariell beurkundet ist, kann die Vorgesellschaft mit dem Firmenzusatz „in Gründung“ Geschäfte abschließen. Jeder für die Vorgesellschaft Handelnde haftet jedoch persönlich. Die Handelndenhaftung erlischt mit Eintragung der GmbH im Handelsregister. Ist das Stammkapital der GmbH im Zeitpunkt der Eintragung angegriffen oder gar aufgebraucht, so müssen die Gesellschafter anteilig für das fehlende Stammkapital aufkommen.

GESCHÄFTSFÜHRERBESTELLUNG

Um im Geschäftsverkehr tätig zu werden, braucht die GmbH einen Geschäftsführer, der sie nach außen vertritt. Dieser muss schon bei der Errichtung der Gesellschaft bestellt werden, denn nur er kann für die weitere Gründungsphase notwendige Handlungen, insbesondere die Anmeldung der GmbH zum Handelsregister, vornehmen.

Die Bestellung des ersten Geschäftsführers kann im Gesellschaftsvertrag oder durch einen gesonderten Gesellschafterbeschluss erfolgen. Empfehlenswert ist es, die zweite Alternative zu wählen, weil sonst bei jedem Geschäftsführerwechsel auch eine Änderung des Gesellschaftervertrages vorgenommen werden muss.

Nach dem GmbH-Gesetz ist diese „Legitimation der Geschäftsführer“ der Anmeldung zum Handelsregister beizufügen. Hierbei muss beachtet werden, dass für die Formulierung der Bestellung eine EG-Richtlinie einen ganz bestimmten Inhalt vorschreibt. Deshalb wird der folgende Wortlaut empfohlen:

„Die Gesellschaft wird vertreten, wenn nur ein Geschäftsführer bestellt ist, durch diesen allein, wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind, durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen. Durch Gesellschafterbeschluss kann Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden“.

Geschäftsführer kann nur eine unbeschränkt geschäftsfähige Einzelperson sein,

  • die nicht mit einem den Unternehmensgegenstand der GmbH berührenden Berufs- oder Gewerbeverbot belegt ist und die nicht
  • wegen Insolvenzverschleppung oder eines Insolvenzdeliktes (§§ 283-283d StGB)
  • wegen falscher Angaben nach § 82 GmbH oder 399 AktG,
  • wegen unrichtiger Darstellung nach § 400 AktG, § 331 HGB, § 313 UmwG oder §17 PubG oder
  • wegen einer Straftat nach den §§ 263 bis 264a oder §§ 265 bis 266a StGB zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr in den letzten fünf Jahren verurteilt worden ist.

EINZAHLUNG DER STAMMEINLAGEN

Die erste Tätigkeit des neu bestellten Geschäftsführers muss darin bestehen, dass er die Gesellschafter zur Kasse bittet. Die Anmeldung zum Handelsregister ist nämlich erst möglich, wenn von jeder Bareinlage mindestens ein Viertel, insgesamt mindestens aber 12.500 Euro (einschließlich Sacheinlagen), eingezahlt sind. Sacheinlagen müssen voll erbracht werden. Es ist dabei nicht erforderlich, dass der Geschäftsführer das Geld oder die Sachen selbst im Besitz hat, sie müssen nur endgültig – im Rahmen des Gesellschaftszwecks – zu seiner freien Verfügung stehen.

ANTRAG AUF EINTRAGUNG DER GESELLSCHAFT IM HANDELSREGISTER

Die GmbH entsteht als selbständige juristische Person erst mit ihrer Eintragung in das Handelsregister. Zur Anmeldung der Eintragung ist ausschließlich der Geschäftsführer berechtigt. Bei mehreren Geschäftsführern muss die Anmeldung durch alle erfolgen, auch wenn jeder von ihnen allein zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist. Die Unterschriften werden vom Registergericht nur anerkannt, wenn sie von einem Notar beglaubigt sind. Geschäftsführer haben ihre Unterschrift zur Aufbewahrung beim Gericht zu zeichnen. Der Notar besorgt in der Regel auch die sonstigen Anmeldungsformalitäten gegenüber dem Registergericht. Die Anmeldung erfolgt bei dem für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Amtsgericht (Registergericht).

Der Anmeldung sind beizufügen:

  • Der Gesellschaftsvertrag nebst den Vertretungsvollmachten
  • die Legitimation des Geschäftsführers
  • eine Liste der Gesellschafter
Wichtig
Die Gesellschafter haben unverzüglich nach Wirksamwerden jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung eine von ihnen unterschriebene Liste der Gesellschafter zum Handelsregister einzureichen, aus welcher Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort der Gesellschafter sowie ihre Stammeinlagen zu entnehmen sind. Geschäftsführer, die diese Pflicht verletzen, haften denjenigen, deren Beteiligung sich geändert hat und den Gläubigern der Gesellschaft für den daraus entstandenen Schaden als Gesamtschuldner.
  • die Versicherung, dass die Leistungen auf die Stammeinlagen bewirkt sind und endgültig zur freien Verfügung der Geschäftsführer stehen.
  • die Versicherung des Geschäftsführers, dass der Bestellung nicht die Verurteilung wegen eines der oben genannten Delikte oder ein Berufs- oder Gewerbeverbot entgegenstehen.
  • Bei Sachgründungen sind zusätzlich einzureichen:
    – Der Sachgründungsbericht
    – die Verträge, die den Festsetzungen der Sacheinlage zugrunde liegen
    – Unterlagen dafür, dass der Wert der Sacheinlagen dem Betrag der dafür übernommenen Stammeinlage entspricht (vgl. S. 4)

Hierbei ist besonders zu beachten: In der Versicherung darüber, dass die Leistungen auf die Stammeinlage bewirkt sind, muss auf jeden Fall auch der Hinweis enthalten sein, dass diese endgültig zur freien Verfügung des Geschäftsführers stehen. Zum Zeitpunkt der Gründung muss das Anfangskapital unbelastet sein, d.h. von diesem Betrag dürfen nur die Gründungskosten bestritten werden. Die Befreiung von Geschäftsführern, Geschäfte mit sich selbst abzuschließen (§181 BGB), ist eine nach dem GmbH-Gesetz eintragungsfähige und eintragungspflichtige Tatsache. Falls in der Anmeldung Alleinvertretungsmacht auch bei Bestellung weiterer Geschäftsführer enthalten ist, so muss diese auch im Gesellschafterbeschluss über die Gründung enthalten sein.

WENN DIE UNTERLAGEN BEIM REGISTERGERICHT EINGEREICHT SIND

Vor der Eintragung überprüft das Registergericht zunächst, ob die formellen Voraussetzungen der Anmeldung erfüllt sind. Falls etwas fehlt, werden die Gesellschafter über ihren Notar unterrichtet. Falls es Zweifel an der Zulässigkeit der Firmenbezeichnung hat, übersendet das Registergericht die Akten der Industrie- und Handelskammer zur gutachtlichen Stellungnahme. Ist allen Anforderungen genügt, so erfolgt die Eintragung in das Handelsregister.

Achtung
Die GmbH entsteht rechtlich erst mit der Eintragung in das Handelsregister. Mit der Eintragung tritt deshalb auch erst die beschränkte Haftung ein. Bis zu diesem Zeitpunkt können deshalb Gründungsgesellschafter bzw. für die Gesellschaft Handelnde persönlich in Anspruch genommen werden. Der Inhalt der Eintragung wird von Amts wegen im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht.
Vorsicht
Die Veröffentlichungen bieten diversen Adressbuchverlagen und anderen Unternehmen Veranlassung, ihre Leistungen anzubieten. Teilweise sind solche Eintragungen wünschenswert. Aus Erfahrung ist jedoch festzustellen, dass oft fälschlicherweise davon ausgegangen wird, es bestehe eine Verpflichtung zur Annahme solcher Angebote. Wir empfehlen daher, sehr vorsichtig zu sein, die Angebote genau zu prüfen und in Zweifelsfällen unseren Rat einzuholen.

KOSTEN

Die Gründungskosten für eine GmbH mit einem Stammkapital von 25.000 Euro belaufen sich einschließlich der Notarkosten, der Gerichtskosten und der Kosten für die Veröffentlichung auf ca. 750 Euro. Soweit anwaltliche Unterstützung oder die Hilfe eines Steuerberaters in Anspruch genommen wird, sind die Kosten gesondert zu berücksichtigen.

Seit der GmbH-Reform besteht auch die Möglichkeit, bei bis zu drei Gesellschaftern und nur einem Geschäftsführer, nach einem vereinfachten Musterprotokoll zu gründen, das eine Standardsatzung enthält. Bei einem Stammkapital von 25.000 reduzieren sich so die Gründungskosten auf ca. 250 Euro. Da die Standardsatzung aber einige Punkte, die bei mehreren Gesellschaftern relevant sind, nicht regelt, dürfte sie in der Regel nur bei Ein-Personen-GmbHs in Betracht kommen.

GEWERBEANMELDUNG – STAATLICHE GENEHMIGUNG

Wenn Sie eine gewerbliche Tätigkeit aufnehmen, müssen Sie dies der für den Betriebssitz zuständigen Gemeinde (Ordnungsamt, Gewerbeamt, Steueramt usw.) mitteilen. Grundsätzlich ist die Aufnahme eines Gewerbes also nur anzeigepflichtig und nicht von einer staatlichen Erlaubnis abhängig. Es gibt aber Ausnahmen. Dies gilt beispielsweise für Hotels, Grundstücksmakler, Finanzierungsvermittler, Taxiunternehmer, Güter- und Fernverkehr usw.

WIE ERREICHT MAN DIE EINTRAGUNG IM HANDELSREGISTER AM SCHNELLSTEN ?

Im Interesse der Beschleunigung der Eintragung und zur Vermeidung nachträglicher Beanstandungen durch das Registergericht und durch die Industrie- und Handelskammer sollten Sie vor Beurkundung des Gesellschaftsvertrages die folgenden Fragen mit Ihrer IHK klären:

  • Firmenbezeichnung
  • Formulierung des Unternehmensgegenstandes (insbesondere dann, wenn dieser auf eine genehmigungspflichtige Tätigkeit hindeutet)

WAS MUSS AUF DEM GESCHÄFTSBRIEFPAPIER STEHEN ?

Auf dem Geschäftspapier der GmbH müssen folgende Angaben enthalten sein:

  • Rechtsform („Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ oder abgekürzt z.B. „GmbH“)
  • Sitz der Gesellschaft
  • Nennung des Registergerichts des Sitzes der Gesellschaft und der Nummer, unter der die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist (z.B. Registergericht AG München HRB 12 345)
  • Listung aller Geschäftsführer

Sofern ein Aufsichtsrat gebildet ist und dieser einen Vorsitzenden hat, Angabe des Aufsichtsratsvorsitzenden mit Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen.